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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Seite aktualisiert: 7. März 2019

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Beamex variieren je nach Standort des (End-)Kunden. Verwenden Sie diese Links, um die AGB einzusehen, wenn Sie sich an einem anderen Ort befinden.

General Terms & Conditions – Beamex Oy Ab
USA: General Terms & Conditions – Beamex, Inc
Canada: General Terms & Conditions – Beamex Calibration Solutions Ltd.
UK: General Terms & Conditions – Beamex Ltd.
Frankreich: Conditions Générales de vente – Beamex SAS
Schweden: Beamex Calibration Solutions AB – General Terms of Sale

Bitte beachten Sie, dass für den Beamex Care Plan zusätzliche Geschäftsbedingungen gelten.

Nachfolgend finden Sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für alle verkauften Waren und zur Verfügung gestellten Dienstleistungen von Beamex GmbH gelten. (Adresse: Am Nordpark 1, D-41069 Mönchengladbach, Deutschland)

Sie können die AGB auch als PDF-Datei herunterladen, indem Sie oben auf die Schaltfläche “Herunterladen” klicken.

Beamex GmbH – Garantiebedingungen für Hardware-Produkte

Allgemeine Verkaufsbedingungen von Beamex GmbH (1/2018)
Zusätzliche Verkaufs- und Dienstleistungsbedingungen von Beamex GmbH (1/2018)

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN VON BEAMEX GMBH (1/2018)

1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN; ANWENDUNGSBEREICH. In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) ist der Lieferant oder Dienstleister Beamex GmbH („Lieferant“), der Kunde ist das Unternehmen, die Gesellschaft oder die Person, mit dem bzw. der eine Vereinbarung geschlossen wird oder an das bzw. die eine Auftragsbestätigung adressiert ist, (der „Kunde“) (zusammen die „Parteien“), die Waren sind Hardware und Software, die vom Lieferanten an den Kunden geliefert werden, („Waren“ oder einzeln „Hardware“ und/oder „Software“) und die Dienstleistungen sind die vom Lieferanten für den Kunden erbrachten Dienstleistungen („Dienstleistungen“). Beamex verkauft Waren und Dienstleistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB, und diese AGB gelten exklusiv für alle Waren und Dienstleistungen, die der Lieferant dem Kunden verkauft bzw. für diesen erbringt, auch wenn der Kunde dem Lieferanten im Zusammenhang mit einem Auftrag, einer Auftragsbestätigung oder einem anderen Dokument andere oder zusätzliche Bedingungen vorlegt. Andere Bedingungen als diese AGB gelten nur, wenn ein bevollmächtigter Vertreter des Lieferanten der Anwendung solcher Bedingungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. ABSCHLUSS EINER VEREINBARUNG. Angebote des Lieferanten sind erst bindend, wenn sie vom Kunden durch einen Auftrag gemäß diesen AGB angenommen werden und dieser vom Lieferanten in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung („Auftragsbestätigung“) bestätigt wird. Ein bestätigter Auftrag stellt eine bindende Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Kunden („Vereinbarung“) dar. Sofern hierin nicht anders vorgesehen, bedürfen Änderungen oder Stornierungen bestätigter Aufträge der Zustimmung beider Parteien.

3. PREISE UND PREISANPASSUNGEN. Der Kaufpreis der Waren oder Dienstleistungen ist der vom Lieferanten in seiner Auftragsbestätigung angegebene Preis. Kaufpreise enthalten keine Versandkosten, Steuern (z. B. Mehrwertsteuer) oder anderweitige Abgaben; diese sind vom Kunden zusätzlich zu zahlen, sofern nicht anders vereinbart. Die Mehrwertsteuer wird entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften auf den Kaufpreis aufgeschlagen. Mögliche Kosten für Fracht, Verpackung oder Transport der Waren werden nach separater schriftlicher Vereinbarung der Parteien auf den Kaufpreis aufgeschlagen. Erhöhen sich nach Abschluss einer Vereinbarung die Einkaufs-, Herstellungs-, Transport- oder andere Kosten im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen aufgrund von Wechselkursänderungen um mehr als fünf (5) Prozent, so ist der Lieferant berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen. Werden nach Abschluss einer Vereinbarung Ein- oder Ausfuhrzölle, Zollgebühren, Steuern für Ausfuhr, Einfuhr oder Lieferung oder ähnliche Abgaben oder Gebühren erhöht oder neue Abgaben, Steuern und/oder Gebühren eingeführt, die für die Waren oder Dienstleistungen gelten, so ist der Lieferant berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen.

4. ZAHLUNG UND KUNDENKONTEN. Alle durch den Kunden an den Lieferanten zu leistenden Zahlungen sind im Voraus auf ein in der Auftragsbestätigung des Lieferanten angegebenes Konto zu zahlen, sofern von den Parteien nicht schriftlich anders vereinbart. Die Parteien können schriftlich vereinbaren, dass Zahlungen nach der Lieferung der Waren und innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Datum der Rechnung des Lieferanten erfolgen; in diesem Fall vereinbaren die Parteien schriftlich ein Kreditlimit sowie die dafür geltenden Bedingungen. Ist das Kreditlimit ausgeschöpft, so ist der Lieferant berechtigt, die Zahlung im Voraus zu verlangen und von der Lieferung von Waren und/oder Erbringung von Dienstleistungen so lange abzusehen, wie das Kreditlimit überschritten ist. Ist begründeterweise davon auszugehen, dass der Kunde seiner Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises nicht nachkommen wird, so ist der Lieferant berechtigt, eine Bankbürgschaft oder gleichwertige vom Lieferanten akzeptierte Sicherheit zur Absicherung der vollständigen Bezahlung zu verlangen, bevor er die Bearbeitung oder Erfüllung von Aufträgen fortsetzt. Liefert der Kunde eine solche Sicherheit nicht, so ist der Lieferant berechtigt, die Vereinbarung aufzukündigen. Bei Zahlungsverzug gilt ein Verzugszinssatz von 10 % pro Jahr. Hat der Kunde die vollständige Zahlung nicht innerhalb von zwei (2) Monaten ab dem Fälligkeitsdatum der Rechnung des Lieferanten geleistet, so ist der Lieferant berechtigt, die Vereinbarung durch schriftliche Kündigung an den Kunden aufgrund von Nichterfüllung zu beenden und Schadenersatz für alle entstandenen Kosten, Ausgaben und Schäden geltend zu machen.

5. LIEFERUNG. Sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart, gilt die Lieferung ab Werk des Lieferanten. Der Lieferant kann in seiner Auftragsbestätigung einen voraussichtlichen Termin für die Lieferung der Waren angeben. Dieser voraussichtliche Termin ist für den Lieferanten nicht bindend, und der Kunde hat bei Lieferverzug keinen Anspruch auf Entschädigung. Der Lieferant haftet damit nicht für direkte oder indirekte Verluste oder Schäden, die dem Kunden aufgrund eines Lieferverzugs entstanden sind. Für alle Lieferungen der Waren gelten die von der Internationalen Handelskammer herausgegebenen Incoterms 2010.

6. DIENSTLEISTUNGSBEDINGUNGEN. Zusätzlich zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die vom Lieferanten für den Kunden erbrachten Dienstleistungen die zusätzlichen Verkaufs- und Dienstleistungsbedingungen von Beamex GmbH. Bei Widersprüchen zwischen diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen und den zusätzlichen Dienstleistungsbedingungen haben die zusätzlichen Dienstleistungsbedingungen Vorrang.

7. GARANTIEN.

a. Eingeschränkte Garantie; Garantielaufzeit. Der Lieferant garantiert, dass die Hardware während der Garantielaufzeit bei normaler Verwendung und Wartung frei von Material- und Verarbeitungsmängeln ist. Normaler Verschleiß und normale Abnutzung sowie das Erfordernis einer regelmäßigen Wartung oder Nachkalibrierung stellen keinen Fehler oder Mangel dar. Verbrauchsteile wie Tragetaschen, Kabel oder Messleitungen sind von der Garantie ausgenommen. Der Lieferant übernimmt keine Garantie für die Funktionalität und den Betrieb der Software. Die Garantie gilt nur für den ursprünglichen Endbenutzer (Erstkäufer) der Hardware. Übersendet der Lieferant im Rahmen der Lieferung Garantiebedingungen für Hardware, die von diesen Bedingungen abweichen oder ihnen entgegenstehen, so gelten die im Zusammenhang mit der Hardware-Lieferung übersendeten Bedingungen. Die Garantielaufzeit für die Hardware beträgt zwölf (12) Monate ab Versanddatum, sofern nicht vom Lieferanten in separaten Garantiebedingungen, die der an den Kunden gelieferten Hardware beiliegen, eine längere Garantielaufzeit angegeben wurde.

b. Ausschließliche Rechte. BEI VERLETZUNG DER IN DIESEM ABSCHNITT GEWÄHRTEN EINGESCHRÄNKTEN GARANTIE IST DIE EINZIGE PFLICHT DES LIEFERANTEN, IM RAHMEN DIESER GARANTIE (UND ALS ALLEINIGES UND AUSSCHLIESSLICHES RECHT DES KUNDEN BEI GARANTIEVERLETZUNGEN), DIE HARDWARE NACH EIGENEM ERMESSEN ZU REPARIEREN ODER ZU ERSETZEN, VORAUSGESETZT DER KUNDE HAT DEM LIEFERANTEN DEN GARANTIEPFLICHTIGEN MANGEL VOR ABLAUF DER GARANTIELAUFZEIT SCHRIFTLICH ANGEZEIGT. DIE MÄNGELANZEIGE DES KUNDEN MUSS UNTER ANDEREM EINE DETAILLIERTE BESCHREIBUNG DER NICHTÜBEREINSTIMMUNG DER HARDWARE MIT DIESEN GARANTIEBEDINGUNGEN ENTHALTEN. DER KUNDE MUSS DIE HARDWARE VOR ABLAUF DER GARANTIELAUFZEIT AUF EIGENE KOSTEN DIREKT BEIM LIEFERANTEN, BEI EINEM AUTORISIERTEN SERVICECENTER DES LIEFERANTEN ODER BEI EINEM VERTRIEBSHÄNDLER DES LIEFERANTEN ZURÜCKGEBEN. DER LIEFERANT SENDET DIE REPARIERTE HARDWARE BZW. ERSATZHARDWARE TRANSPORTKOSTENFREI AN DEN KUNDEN ZURÜCK, ZUZÜGLICH KOSTEN FÜR VERSICHERUNG, STEUERN, ZOLLGEBÜHREN ODER ANDERE EINFUHRKOSTEN.

c. Ausnahmen. DIE IN DIESEM ABSCHNITT GEWÄHRTE EINGESCHRÄNKTE GARANTIE GILT NICHT FÜR FEHLER ODER MÄNGEL, DIE DURCH ZWECKENTFREMDUNG, UNSACHGEMÄSSE ANWENDUNG, HANDHABUNG, UNFÄLLE, NACHLÄSSIGKEIT, ÄNDERUNG UND MISSBRAUCH ODER VERWENDUNG UNTER ANORMALEN BEDINGUNGEN ODER VERWENDUNG ODER LAGERUNG DER HARDWARE ENTGEGEN DEN ANWEISUNGEN DES LIEFERANTEN VERURSACHT WURDEN ODER DAMIT VERBUNDEN SIND.

d. Garantien für Software, Dienstleistungen und FB/MB-Produkte. Die in diesem Abschnitt oben gewährte Garantie gilt nur für Hardware; die vom Lieferanten gewährte eingeschränkte Garantie für Dienstleistungen oder Software ist in den Bedingungen des Lieferanten für die jeweilige Dienstleistung oder in einer vom Lieferanten im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen/Lieferung der Software bereitgestellten Lizenzvereinbarung festgelegt. Die in diesem Abschnitt gewährte Garantie gilt nicht für Beamex FB/MB-Produkte. Alle Bedingungen in Bezug auf Fehler oder Mängel an FB/MB-Produkten, die in den Produkten enthalten sind, sowie auf dabei gewährte ausschließliche Rechte sind in ihrem vollen Umfang in eigenen Garantiebedingungen festgelegt.

e. Garantien für Fremdprodukte. Der Lieferant kann mitunter Produkte anderer Hersteller (Fremdprodukte) zusammen mit Beamex-eigenen Waren verkaufen oder liefern. Die in diesem Abschnitt gewährte Garantie gilt nicht für Produkte, die keine Beamex-eigenen Produkte sind, (d. h. Fremdprodukte), auch wenn diese zusammen mit Beamex-eigenen Waren verpackt oder verkauft wurden. Der Lieferant gibt alle Garantien an den Kunden weiter, die er vom jeweiligen Hersteller des Fremdprodukts erhalten hat, soweit diese übertragbar sind, gewährt jedoch keine eigenen Garantien, weder ausdrücklich noch stillschweigend, für in den Waren enthaltene Fremdprodukte.

f. Haftungsausschluss und Einschränkungen. DER LIEFERANT ÜBERNIMMT WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH STILLSCHWEIGEND VERANTWORTUNG DAFÜR, DASS DIE WAREN FÜR EINEN ALLGEMEINEN ODER SPEZIELLEN ZWECK GEEIGNET SIND, SOFERN NICHT DURCH DEN LIEFERANTEN AUSDRÜCKLICH ANDERS SCHRIFTLICH ANGEGEBEN. DER LIEFERANT GEWÄHRT KEINE ANDEREN GARANTIEN FÜR DIE HARDWARE ALS DIE HIERIN BESCHRIEBENE GARANTIE, WOMIT DIESE GARANTIE DIE VOM HERSTELLER GEWÄHRTE GARANTIE IN IHREM VOLLEN UMFANG DARSTELLT. DER LIEFERANT HAT KEINE ANDEREN PFLICHTEN IN BEZUG AUF FEHLER ODER MÄNGEL ALS DIE HIERIN BESCHRIEBENEN.

8. EIGENTUMSRECHT UND LIZENZ; VERLUSTRISIKO. Das Eigentum an der Hardware geht nach vollständiger Bezahlung des Lieferanten auf den Kunden über. Das Verlustrisiko geht gemäß den anwendbaren Incoterms-Lieferbedingungen auf den Kunden über. Nach vollständiger Bezahlung des Lieferanten erhält der Kunde eine nicht-exklusive Nutzungslizenz für die Software gemäß den Bedingungen einer separaten, vom Lieferanten im Rahmen der Lieferung der Software bereitgestellten Lizenzvereinbarung.

9. BAULICHE VERÄNDERUNGEN. Der Lieferant behält sich das Recht vor, vor der Lieferung bauliche Veränderungen an den Waren vorzunehmen, und ist dabei nicht verpflichtet, solche Änderungen auch an bereits vorher verkauften Waren vorzunehmen.

10. GEISTIGES EIGENTUM. Alle Rechte an geistigem Eigentum und alle gewerblichen Schutzrechte verbleiben im ausschließlichen Besitz des Lieferanten, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Der Kunde erhält eine nicht-exklusive Lizenz zur Nutzung des geistigen Eigentums des Lieferanten im Rahmen seiner internen Tätigkeiten, soweit dieses in die Hardware, Software oder andere Materialien oder Arbeitsergebnisse eingeflossen oder integriert ist, die dem Kunden vom Lieferanten geliefert wurden. Der Kunde ist nicht berechtigt, Lizenzen an den Arbeitsergebnissen (einschließlich unter anderem Software, Dokumente, Daten und andere Materialien), die dem Kunden vom Lieferanten geliefert wurden, zu verkaufen, zu übertragen oder anderweitig zu erteilen. Liefert der Lieferant dem Kunden Software (unter anderem Programm-Updates, neue Versionen, neue Revisionen, Systemintegrationsmodule, Modifikationen und Korrekturen), so verbleiben die Rechte am geistigen Eigentum der Software im Besitz des Lieferanten oder des jeweiligen dritten Rechteinhabers. Für die gelieferte Software gelten die Standard-Softwarelizenzbedingungen des Lieferanten.

11. HAFTUNG BEI VERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER AN GEISTIGEM EIGENTUM. Der Lieferant wehrt Klagen gegen den Kunden aufgrund von Verletzungen bestehender Patente oder eingetragener Urheberrechte im Rahmen der durch den Lieferanten entwickelten und bereitgestellten Waren ab und hält den Kunden für endgültige Urteile schadlos, die im Ergebnis solcher Klagen durch ein zuständiges Gericht gegen den Kunden gefällt werden, oder legt solche Klagen ohne Kosten für den Kunden bei, vorausgesetzt (a) der Kunde benachrichtigt den Lieferanten unverzüglich, sobald er Kenntnis von der Geltendmachung eines Anspruchs durch einen Dritten erlangt; (b) der Kunde gestattet dem Lieferanten die Übernahme des Falls für den Beklagten bzw. die Beilegung; und (c) der Kunde stellt dem Lieferanten alle angemessene Unterstützung und verfügbaren Informationen (auf Kosten des Kunden) sowie alle nötigen Vollmachten zur Verfügung. Da der Lieferant die alleinige Kontrolle über die Beilegung von Ansprüchen wegen der Verletzung von Rechten Dritter gemäß diesen AGB hat, ist der Lieferant unter keinen Umständen für Anwaltsgebühren oder Kosten des Kunden haftbar. Abweichend hiervon übernimmt der Lieferant keine Verpflichtung oder Haftung für Ansprüche gegenüber oder Verfahren gegen den Kunden, die sich aus folgenden Umständen ergeben oder darauf basieren: (i) vom Kunden bereitgestellte Daten oder Materialien oder Einhaltung von Anweisungen des Kunden durch den Lieferanten, (ii) Kombination, Betrieb oder Verwendung der vom Lieferanten hergestellten und gelieferten Waren mit Hardware, Produkten, Programmen oder Daten, die nicht vom Lieferanten stammen, wenn die Verletzung von Rechten Dritter ohne solche Kombination, solchen Betrieb oder solche Verwendung nicht gegeben wäre, oder (iii) Modifikation der Waren durch den Kunden. Des Weiteren erklärt sich der Kunde bereit, den Lieferanten im gleichen Umfang und vorbehaltlich der gleichen Einschränkungen, die für die Pflichten des Lieferanten gegenüber dem Kunden in diesem Abschnitt festgelegt sind, schadlos zu halten und Klagen gegen ihn aufgrund von Ansprüchen wegen Verletzung von Rechten Dritter durch den Lieferanten abzuwehren, die sich aus den in Punkt (i), (ii) oder (iii) dieses Absatzes genannten Umständen ergeben. Wird ein Anspruch geltend gemacht oder hält der Lieferant die Geltendmachung eines Anspruchs für wahrscheinlich, kann der Lieferant nach eigenem Ermessen für den Kunden das Recht zur Weiterverwendung der vom Lieferanten bereitgestellten Waren oder anderen Arbeitsergebnisse einholen; oder (b) die Waren so ersetzen oder modifizieren, dass die Rechte Dritter dadurch nicht länger verletzt werden. Ist keine der vorgenannten Alternativen angemessen anwendbar, so hat der Kunde die Verwendung und jede anderweitige Verwertung der vom Lieferanten bereitgestellten Waren oder anderen Arbeitsergebnisse zu unterlassen; in diesem Fall erstattet der Lieferant alle durch den Kunden für die Rechte verletzenden Waren geleisteten Zahlungen, abzüglich einer angemessenen Abschreibung für Wertminderung durch Abnutzung, Beschädigung und Veraltung. Dieser Abschnitt legt die alleinigen und ausschließlichen Pflichten der Parteien und ihre ausschließlichen Rechte in Bezug auf Verletzungen von Rechten Dritter an geistigem Eigentum oder Ansprüche daraus fest.

12. EINSCHRÄNKUNG DER HAFTUNG DES LIEFERANTEN. UNGEACHTET ANDERS LAUTENDER BESTIMMUNGEN DIESER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ÜBERSTEIGT DIE AGGREGIERTE GESAMTHAFTUNG DES LIEFERANTEN, OB AUFGRUND VON ODER IM ZUSAMMENHANG MIT VERTRAGSVERLETZUNGEN, UNERLAUBTEN HANDLUNGEN (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT), GARANTIEANSPRÜCHEN ODER ANDERWEITIG, IN KEINEM FALL DEN VOM KUNDEN FÜR DIE BETREFFENDEN WAREN ODER DIENSTLEISTUNGEN GEZAHLTEN BETRAG. DES WEITEREN HAFTET DER LIEFERANT IN KEINEM FALL DEM KUNDEN ODER DRITTEN GEGENÜBER FÜR BEILÄUFIGE, INDIREKTE, KONKRETE ODER FOLGESCHÄDEN, FÜR STRAFSCHADENERSATZ ODER VERSCHÄRFTEN SCHADENERSATZ, EINSCHLIESSLICH SCHADENERSATZ FÜR BETRIEBSUNTERBRECHUNGEN, ENTGANGENE NUTZUNG, DATENVERLUSTE, UMSATZ- ODER GEWINNEINBUSSEN, OB AUFGRUND VON VERTRAGSVERLETZUNGEN, UNERLAUBTEN HANDLUNGEN (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT) ODER ANDERWEITIG. DIESE EINSCHRÄNKUNGEN DER HAFTUNG DES LIEFERANTEN GELTEN IM VOLLEN DURCH GESETZLICHE VORSCHRIFTEN DES GELTENDEN RECHTS ZUGELASSENEN UMFANG.

13. SONSTIGES. Rechte oder Pflichten im Rahmen dieser AGB können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung beider Parteien auf Dritte übertragen werden. Übt der Lieferant ihm gemäß diesen AGB zustehende Rechte nicht aus, so stellt dies keinen Verzicht auf diese Rechte oder Verfall dieser Rechte dar und ist nicht als solcher auszulegen. Kann der Lieferant seine Pflichten aufgrund von Umständen, die vom Lieferanten nicht zu vertreten sind, wie Krieg, staatliche Maßnahmen, Auflagen und Beschränkungen, Ereignisse, die die Beschaffung von Rohstoffen unmöglich machen, Brände oder andere Zwischenfälle bei Herstellung, Lagerung oder Transport, Streiks oder ähnliche Umstände, nicht erfüllen, so hat der Kunde gegenüber dem Lieferanten keinerlei Anspruch auf Schadenersatz oder anderweitige Entschädigung. Diese Bedingungen gelten zusammen mit den zusätzlichen vereinbarten Bedingungen der Vereinbarung (die sich nur auf Preise; Zeit, Ort und Bedingungen der Lieferung/Erbringung; technische Spezifikationen des Lieferanten; Menge der zu liefernden Waren; und Arbeitsumfang für die zu erbringenden Dienstleitungen beziehen) als alleinige und vollständige Vereinbarung der Parteien bezüglich des Gegenstands dieser AGB und lösen alle vorhergehenden Vereinbarungen bezüglich dieses Gegenstands ab. Auf der Website sowie in Broschüren und anderen Marketingmaterialien des Lieferanten enthaltene Informationen, Bedingungen, Garantien, Spezifikationen oder Konditionen sind nicht bindend und nicht anwendbar, außer diese werden durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zum Bestandteil dieser AGB erklärt.

14. AUSFUHRKONTROLLE. Die Parteien vereinbaren, dass die Lieferung der Waren und damit verbundener technischer Informationen vorbehaltlich aller geltenden Ausfuhrkontrollen oder -beschränkungen erfolgt, die durch Länder oder Organisationen oder Staaten auferlegt werden und am Gerichtsstand des Lieferanten durchsetzbar sind, einschließlich unter anderem dem Sitz des Lieferanten, den Vereinten Nationen, der Europäischen Union und den USA. Der Kunde verpflichtet sich, die Waren und damit verbundene technische Informationen nicht entgegen solchen Kontrollen und Beschränkungen direkt oder indirekt auszuführen, wiederauszuführen, zu handeln, zu versenden oder zu übertragen.

15. GELTENDES RECHT UND STREITBEILEGUNG. Vereinbarungen unterliegen dem geltenden Recht am Sitz des Lieferanten, unter Ausschluss seiner Kollisionsbestimmungen. Das UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods) wird nicht angewendet. Streitigkeiten, die sich aus oder in Verbindung mit einer Vereinbarung ergeben, werden durch Schiedsverfahren beigelegt, wobei die Internationale Schweizerische Schiedsordnung der Swiss Chambers‘ Arbitration Institution (Schiedsinstitution der Schweizer Industrie- und Handelskammern) Anwendung findet, die am Datum der Einreichung der Einleitungsanzeige entsprechend dieser Ordnung gültig ist. Das Schiedsgericht besteht aus einem Mitglied. Der Sitz des Schiedsverfahrens ist Zürich, Schweiz. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch.

ZUSÄTZLICHE VERKAUFS- UND DIENSTLEISTUNGSBEDINGUNGEN VON Beamex GmbH (1/2018)

1. ANWENDBARKEIT DER BEDINGUNGEN.

a. Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen. Die Bedingungen in Abschnitt 1 bis 14 enthalten die allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf und die Erbringung von Dienstleistungen und gelten stets zusätzlich zu den allgemeinen Verkaufsbedingungen von Beamex GmbH (1/2018), wenn der Lieferant Dienstleistungen für den Kunden erbringt.

b. Zusätzliche besondere Dienstleistungsbedingungen. Zusätzlich zu den oben genannten allgemeinen Dienstleistungsbedingungen gelten die in Abschnitt 15 bis 19 genannten Bedingungen für Beratungsleistungen, die in Abschnitt 20 bis 27 genannten Bedingungen für Software-Supportleistungen und die in Abschnitt 28 bis 32 genannten Bedingungen für Nachkalibrierungs- und Wartungsleistungen. Bei Abweichungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen in Abschnitt 1 bis 14 von den zusätzlichen besonderen Dienstleistungsbedingungen in den entsprechenden, oben genannten Abschnitten haben die zusätzlichen besonderen Dienstleistungsbedingungen Vorrang.

2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN. (1) „Anhang“ ist ein Dokument, das die Parteien nach beiderseitiger Zustimmung einer Vereinbarung angehängt haben. Alle Anhänge unterliegen diesen Bedingungen. (2) „Software-Lizenzvereinbarung des Lieferanten“ sind die Bedingungen der Beamex Software-Lizenzvereinbarung, die zum Zeitpunkt des Abschlusses einer Vereinbarung wirksam sind.

3. LEISTUNGSUMFANG. Der Umfang der vom Lieferanten zu erbringenden Dienstleistungen und aller damit verbundenen Aufgaben und Pflichten sowie die Termine für die Dienstleistungserbringung sind im Angebot, in der Dienstleistungsbeschreibung oder in einem Anhang einer Vereinbarung aufgeführt. Der Lieferant erfüllt die mit den Dienstleistungen verbundenen Aufgaben und Pflichten remote an seinem eigenen Standort, sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart. Der Lieferant hat keinerlei anderweitige Pflichten als die in einem Angebot, einer Dienstleistungsbeschreibung oder einem Anhang dieser Vereinbarung ausdrücklich aufgeführten. Der Lieferant erfüllt seine Aufgaben und Pflichten mit der Sorgfalt und Fachkompetenz, die normalerweise unter vergleichbaren Bedingungen von Lieferanten angewendet werden, welche die Art von Dienstleistungen erbringen, die im Rahmen einer Vereinbarung zu erbringen sind.

4. UNABHÄNGIGER VERTRAGSNEHMER. Jede Partei ist ein unabhängiger Vertragsnehmer und kein Vertreter, Gemeinschaftsunternehmen oder Angestellter der jeweils anderen Partei. Der Kunde hat keinerlei Weisungsbefugnis gegenüber dem Lieferanten und verpflichtet sich, diesen in keiner Art und Weise zu binden und nicht als Mitarbeiter oder Vertreter des Lieferanten aufzutreten.

5. ALLGEMEINE PFLICHTEN DES LIEFERANTEN. Der Lieferant erfüllt seine Aufgaben und Pflichten in Übereinstimmung mit einer Vereinbarung. Der Lieferant erfüllt seine Aufgaben und Pflichten in sorgfältiger und fachmännischer Art und Weise.

6. ALLGEMEINE PFLICHTEN DES KUNDEN.

a. Aufgaben und Pflichten des Kunden. Der Kunde unterstützt die Implementierung der Dienstleistungen mit vertretbarem Aufwand. Der Kunde stellt dem Lieferanten ohne unnötige Verzögerung und auf Kosten des Kunden alle Daten, Materialien, Anweisungen und Ressourcen (einschließlich unter anderem Zugang zu Räumlichkeiten, Computern, Software und Datenverarbeitungssystemen sowie Kontakt zu Mitarbeitern und Informationen über durchgeführte Updates der Betriebsumgebung) zur Verfügung, die der Lieferant vernünftigerweise zur Erfüllung seiner Dienstleistungspflichten im Rahmen einer Vereinbarung benötigt. Der Kunde ist für die Richtigkeit, Angemessenheit, Vollständigkeit, Genauigkeit und Tauglichkeit für einen bestimmten Zweck der durch ihn bereitgestellten Daten, Materialien, Anweisungen und Ressourcen verantwortlich. Der Kunde ist für die Eignung der Ergebnisse der Dienstleistungen für den Betriebszweck und die Unternehmensziele des Kunden verantwortlich. Des Weiteren ist der Lieferant nicht für die besonderen Anforderungen oder andere ähnliche Details des Kunden verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart. Der Kunde ist für die Einholung der erforderlichen, durch Gesetze oder Regulierungsbehörden vorgeschriebenen Genehmigungen verantwortlich.

b. Vor-Ort-Bedingungen. Erbringen der Lieferant oder seine Mitarbeiter, Vertreter oder Unterauftragnehmer Dienstleistung vor Ort beim Kunden, so ist der Kunde für die Umsetzung entsprechender Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Eigentums, der Mitarbeiter und der Unterauftragnehmer am Standort des Kunden verantwortlich. Des Weiteren ist der Kunde verantwortlich sicherzustellen, dass die Dienstleistungserbringung vor Ort unter Bedingungen erfolgt, die den geltenden Arbeits- und Gesundheitsschutzgesetzen und Vorschriften für Arbeitsbedingungen für Arbeiten am Standort entsprechen. Der Kunde informiert den Lieferanten im Voraus schriftlich über die Arbeitsschutzregeln und -vorschriften, die durch am Standort arbeitende Mitarbeiter zu beachten sind. Ist der Lieferant der Ansicht, dass die durch seine Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer vor Ort beim Kunden ausgeführten Arbeiten aus Sicherheitsgründen nicht länger ausgeführt werden können, ist der Lieferant berechtigt, seine Mitarbeiter und Unterauftragnehmer vom Standort des Kunden abzuziehen, ohne dass eine Haftpflicht gegenüber dem Kunden besteht. Der Kunde ist für alle angemessenen tatsächlichen direkten Kosten und Aufwendungen verantwortlich, die mit einer Verzögerung der Dienstleistungserbringung und/oder Nichterbringung der Dienstleistungen durch den Verkäufer aufgrund der Nichterfüllung dieser Bestimmung durch den Kunden verbunden sind.

7. DATENSCHUTZ UND DATENSICHERUNG. Jede Partei ist für die Umsetzung angemessener Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung ihrer eigenen Daten, Geräte, Software, Netzwerke und Systeme verantwortlich. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Lieferant nicht für die Geheimhaltung, den Schutz oder die sichere Rückgabe von Informationen, Daten, Software oder anderen Materialien verantwortlich ist, die der Kunde zusammen mit Waren bereitgestellt hat, an denen Dienstleistungen im Rahmen einer Vereinbarung erbracht werden. Der Kunde akzeptiert, dass er im Hinblick auf solche Materialien, Informationen und Daten für die Löschung, die Sicherung und die Umsetzung von Schutzmaßnahmen verantwortlich ist.

8. VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN. Die Parteien vereinbaren, personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzgesetzen und -vorschriften zu sammeln, zu verwenden, zu verarbeiten und zu übermitteln. Die Parteien vereinbaren schriftlich, ob der Kunde dem Lieferanten im Hinblick auf den Zweck einer Vereinbarung personenbezogene Daten zur Verfügung stellt. Der Kunde ist verantwortlich sicherzustellen, dass er berechtigt ist, solche personenbezogenen Daten zur Förderung der Zwecke einer Vereinbarung zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant übermittelt keine personenbezogenen Daten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, die dem Lieferanten vom Kunden aus dem Europäischen Wirtschaftsraum zur Verfügung gestellt wurden, und gewährt keinen Zugang zu solchen personenbezogenen Daten im Europäischen Wirtschaftsraum von Gebieten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ohne angemessene Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der übermittelten Daten zu ergreifen, zum Beispiel in Form der von der Europäischen Union herausgegebenen Standardvertragsklauseln.

9. VERTRAULICHKEIT. Die Parteien (a) legen von der jeweils anderen Partei empfangene vertrauliche Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder bei denen davon auszugehen ist, dass sie vertraulich sind, nicht gegenüber Dritten offen und (b) dürfen solche Materialien oder Informationen nicht zu anderen Zwecken als den in einer Vereinbarung festgelegten verwenden. Die Vertraulichkeitspflichten gelten jedoch nicht, wenn die empfangende Partei nachweisen kann, dass Materialien und Informationen: (a) bereits vor Empfang von der offenlegenden Partei ohne Vertraulichkeitspflicht im Besitz der empfangenden Partei waren; (b) zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein öffentlich zugänglich waren oder dies später geworden sind, ohne dass ein Verstoß der empfangenden Partei gegen eine Vereinbarung vorlag; oder (c) durch die empfangende Partei rechtmäßig von einem Dritten ohne Vertraulichkeitspflicht erlangt wurden, wobei der Dritte, nach bestem Wissen der empfangenden Partei, nicht gegen eine Vertraulichkeitspflicht gegenüber der offenlegenden Partei in Bezug auf diese Informationen verstoßen hat; (d) durch die empfangende Partei unabhängig von vertraulichen Informationen entwickelt oder erstellt wurden; oder (e) von einer Partei aufgrund eines Gesetzes, eines Beschlusses, eines Urteils oder einer anderen Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts offengelegt werden. Jede Partei unterlässt unverzüglich die Verwendung vertraulicher Materialien und Informationen, die sie von der anderen Partei erhalten hat, wenn die Partei die betreffenden Materialien oder Informationen zu dem in einer Vereinbarung benannten Zweck nicht mehr benötigt. Auf Ersuchen der anderen Partei ergreift die Partei angemessene Maßnahmen zur Rückgabe oder Vernichtung aller betreffenden vertraulichen Informationen und Materialien. Werden die vertraulichen Informationen nicht zurückgegeben oder vernichtet, so unterliegen die vertraulichen Informationen einer fortlaufenden und durchgängigen Vertraulichkeitspflicht im Rahmen einer Vereinbarung; eine weitere Verwendung ist ab dem Datum des Ersuchens nicht erlaubt. Die Parteien sind berechtigt, die in Verbindung mit der Lieferung erlangte fachliche Kompetenz und Erfahrung zu eigenen Zwecken zu nutzen. Die Bedingungen in diesem Abschnitt gelten für weitere drei (3) Jahre nach Beendigung oder Ablauf einer Vereinbarung.

10. UNTERAUFTRAGNEHMER. Der Lieferant ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen einer Vereinbarung Unterauftragnehmer einzusetzen. Der Lieferant sorgt dafür, dass seine Unterauftragnehmer Vertraulichkeitsbestimmungen einhalten, die den in diesen Bedingungen enthaltenen Vertraulichkeitsbestimmungen entsprechen oder ihnen im Wesentlichen ähnlich sind. Der Lieferant haftet gegenüber dem Kunden für alle Handlungen und Unterlassungen von durch den Lieferanten eingesetzten Unterauftragnehmern, als wären diese seine eigenen Handlungen und Unterlassungen.

11. PREISE; KOSTEN; ZAHLUNGSBEDINGUNGEN. Die Parteien verpflichten sich, alle mit der Erbringung der Dienstleistungen durch den Lieferanten verbundenen Preise und Kosten vorab schriftlich zu vereinbaren. Bei Nichtvorliegen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung der Parteien über einen bestimmten Preis oder bestimmte Kosten gilt die am Datum der Beauftragung oder Bestellung der Dienstleistungen gültige Preisliste des Lieferanten. Erbringt der Lieferant die Dienstleistungen auf Wunsch des Kunden außerhalb der regulären Geschäftszeiten des Lieferanten, so ist der Lieferant berechtigt, dies durch Aufpreise und Zuschläge gemäß der gültigen Preisliste des Lieferanten in Rechnung zu stellen. Bei den Preisen handelt es sich um Nettopreise, in denen keine Steuern (z. B. Mehrwertsteuer), Zollgebühren, Abgaben, Installations- oder Frachtkosten enthalten sind; diese sind vom Kunden zusätzlich zu zahlen, sofern nicht anders vereinbart. Sind im Rahmen der Erbringung der Beratungsleistungen Reisen oder Fahrten erforderlich, so ist der Lieferant berechtigt, Reisezeiten nach Zustimmung des Kunden mit fünfzig (50) Prozent des vereinbarten Stundenhonorars in Rechnung zu stellen. Der Lieferant ist berechtigt, Ausgaben für Reisen, Fahrten und Unterkunft sowie das Tagegeld entsprechend den tatsächlichen Ausgaben in Rechnung zu stellen. Ist der Kunde mit seiner Zahlung mehr als dreißig (30) Tage ab dem Fälligkeitsdatum der Rechnung in Verzug und hat der Lieferant den Kunden schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt, so ist der Lieferant berechtigt, die Erbringung im Rahmen einer Vereinbarung ohne Haftpflicht gegenüber dem Kunden zu unterbrechen, bis der Kunde alle ausstehenden Zahlungen an den Lieferanten geleistet hat. Ist der Kunde mit seiner Zahlung für die oben genannte Dauer in Verzug, so ist der Lieferant des Weiteren berechtigt, die Vereinbarung ganz oder teilweise aufzuheben, vorausgesetzt (a) der Lieferant hat den Kunden schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt; und (b) der Kunde hat keine Bankbürgschaft oder eine ähnliche Sicherheit gegeben, die vom Lieferanten angenommen wurde. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, stellt der Lieferant dem Kunden die Beratungsleistungen im Voraus in Rechnung. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

12. HÖHERE GEWALT. Der Lieferant ist nicht für Verzögerungen oder Schäden haftbar, die durch einen hinderlichen Umstand verursacht wurden, der von ihm nicht zu vertreten ist, den er zum Zeitpunkt des Abschlusses einer Vereinbarung nicht vernünftigerweise vorhersehen konnte und dessen Folgen er nicht im Rahmen seiner Möglichkeiten verhindern oder beheben konnte. Ereignisse höherer Gewalt umfassen unter anderem Kriege, Elementarereignisse und Naturkatastrophen, staatliche Maßnahmen, Auflagen und Beschränkungen, Ereignisse, die die Beschaffung von Rohstoffen unmöglich machen, Brände oder andere Zwischenfälle bei Herstellung, Lagerung oder Transport, Streiks oder andere ähnliche Umstände. Streik, Aussperrung, Boykott und andere Arbeitskampfmaßnahmen gelten auch als Ereignisse höherer Gewalt, wenn der Lieferant selbst Ziel oder Partei solcher Maßnahmen ist. Ist ein Unterauftragnehmer des Lieferanten durch ein Ereignis höherer Gewalt betroffen, so ist der Lieferant ebenfalls von seiner Haftung entbunden, wenn die Beschaffung durch anderweitige Unterauftragsvergabe mit unzumutbaren Kosten oder wesentlichem Zeitverlust verbunden wäre.

13. LIEFERUNG VON DOKUMENTATION UND SOFTWARE. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, wird die gesamte Dokumentation und Software, die Teil der erbrachten Dienstleistungen sind, mindestens in elektronischer Form als Dateien geliefert. Die Lieferung kann unter anderem per E-Mail, FTP-Übertragung, auf CD oder Speicherstick erfolgen. Sofern nicht anders vereinbart, gilt für mit den Dienstleistungen verbundene Waren die Lieferung ab Werk des Lieferanten (Incoterms 2010).

14. LAUFZEIT UND BEENDIGUNG WEGEN VERLETZUNG.

a. Laufzeit von Vereinbarungen über Beratungsleistungen. Sofern nicht anders vereinbart, ist eine Vereinbarung über die Erbringung von Beratungsleistungen solange gültig und wirksam, bis beide Parteien ihre vertraglichen Pflichten vollständig erfüllt haben.

b. Laufzeit von Vereinbarungen über Software-Supportleistungen. Sofern nicht im Angebot des Lieferanten oder in einem Anhang der Vereinbarung anders vereinbart, ist eine Vereinbarung über die Erbringung von Software-Supportleistungen für eine feste Laufzeit von zwölf (12) Monaten ab Datum des Wirksamwerdens der Vereinbarung gültig und wirksam.

c. Laufzeit von Vereinbarungen über Nachkalibrierungs- und Wartungsleistungen. Eine Vereinbarung über die Erbringung von Nachkalibrierungs- und Wartungsleistungen ist solange gültig und wirksam, bis die Parteien ihre vertraglichen Pflichten vollständig erfüllt haben.

d. Beendigung wegen Verletzung. Jede der Parteien ist berechtigt, eine Vereinbarung bei Verletzung wesentlicher Bedingungen der Vereinbarung durch die andere Partei ganz oder teilweise aufzukündigen, sofern die Verletzung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Anzeige der Verletzung gegenüber der verletzenden Partei abgestellt wird. Bei Beendigung der Vereinbarung hat der Lieferant mindestens Anspruch auf Bezahlung (i) aller dem Lieferanten in Verbindung mit der Vorbereitung der Dienstleistungen entstandenen Kosten; und (ii) eines Anteils des vereinbarten Honorars, der dem Anteil der tatsächlich erbrachten Leistungen entspricht.
BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR BERATUNGSLEISTUNGEN

15. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN. (1) „Beratungsleistungen“ sind durch den Lieferanten für den Kunden erbrachte Leistungen der Systembereitstellung, Installation, Schulung, Systemintegration, Beratung, Datenbankumwandlung/-migration sowie Validierung.

16. GARANTIE FÜR BERATUNGSLEISTUNGEN

a. Eingeschränkte Garantie; Garantielaufzeit. Der Lieferant garantiert, dass alle durch ihn erbrachten Beratungsleistungen sowie alle damit verbundenen zu liefernden Leistungen entsprechend der Beschreibung in einem Angebot oder einer Leistungsspezifikation des Lieferanten in sorgfältiger und fachmännischer Art und Weise erbracht und ausgeführt werden. Die einzige Pflicht des Lieferanten im Rahmen dieser Garantie ist es, die Arbeitsergebnisse der Beratungsleistungen, die der oben gewährten Garantie nicht entsprechen, nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten zu ersetzen oder zu reparieren, vorausgesetzt, die Nichtentsprechung fällt unter diese Garantie und der Kunde zeigt dem Lieferanten die Nichtentsprechung innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Erbringung der Beratungsleistungen schriftlich an.

b. Haftungsausschluss und Einschränkungen. DER LIEFERANT ÜBERNIMMT KEINE VERANTWORTUNG DAFÜR, DASS DIE BERATUNGSLEISTUNGEN FÜR EINEN ALLGEMEINEN ODER SPEZIELLEN ZWECK GEEIGNET SIND, SOFERN NICHT DURCH DEN LIEFERANTEN AUSDRÜCKLICH ANDERS SCHRIFTLICH ANGEGEBEN. DIE GARANTIE GILT NICHT FÜR FEHLER ODER MÄNGEL AUFGRUND VON (A) EXTERNEN URSACHEN, Z. B. UNFÄLLEN; (B) VERWENDUNG DER ARBEITSERGEBNISSE DER BERATUNGSLEISTUNGEN ENTGEGEN EINER VEREINBARUNG ODER ANDEREN ANWEISUNGEN DES LIEFERANTEN ODER FAHRLÄSSIGKEIT ODER NICHTBEACHTUNG DER SCHRIFTLICHEN ANWEISUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG DER ARBEITSERGEBNISSE DER BERATUNGSLEISTUNGEN; (C) DURCH DEN KUNDEN BEREITGESTELLTEN DATEN, MATERIALIEN, ANWEISUNGEN ODER RESSOURCEN; (D) DIENSTLEISTUNGEN, AUSRÜSTUNG, SYSTEMEN ODER ANDEREN MATERIALIEN, DIE NICHT VOM LIEFERANTEN ODER EINEM VOM LIEFERANTEN BEAUFTRAGTEN UNTERAUFTRAGNEHMER GELIEFERT WURDEN; ODER (E) MODIFIKATIONEN ODER KORREKTUREN, DIE NICHT VOM LIEFERANTEN ODER EINEM VOM LIEFERANTEN BEAUFTRAGTEN UNTERAUFTRAGNEHMER AUSGEFÜHRT WURDEN. DIESER ABSCHNITT LEGT DIE EINZIGEN GARANTIEVERPFLICHTUNGEN DES LIEFERANTEN IM MAXIMALEN DURCH GESETZLICHE VORSCHRIFTEN DES GELTENDEN RECHTS ZUGELASSENEN UMFANG FEST, DIE FÜR FEHLER UND MÄNGEL DER DURCH DEN LIEFERANTEN ERBRACHTEN BERATUNGSLEISTUNGEN UND DAMIT VERBUNDENEN ARBEITSERGEBNISSE GELTEN.

17. PROJEKTMANAGEMENT. Jede Partei ernennt einen Projektleiter aus ihrem jeweiligen Unternehmen, der interne Aufgaben leitet, terminiert, überwacht und betreut und Informationen innerhalb des eigenen Unternehmens sowie der anderen Partei gegenüber zur Verfügung stellt, die mit der Projektumsetzung in Verbindung stehen. Die Parteien ernennen außerdem einen Projektleiter für das Gesamtprojekt. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kunde für die Leitung des Gesamtprojekts verantwortlich. Jede Partei ernennt außerdem die erforderlichen weiteren Projektmitarbeiter und sieht ausreichend Arbeitszeit für die Ausführung der Aufgaben durch diese vor. Die Parteien können zur Umsetzung einer Vereinbarung und Organisation der Zusammenarbeit zwischen den Parteien eine Projektlenkungsgruppe einsetzen. Setzen die Parteien eine Projektlenkungsgruppe ein, so gelten die in diesem Abschnitt für die Projektlenkungsgruppe festgelegten Bedingungen. Jede Partei ernennt ihre(n) Vertreter in der Projektlenkungsgruppe. Die Projektlenkungsgruppe lenkt, betreut und überwacht die Projektumsetzung als Organisation für die Zusammenarbeit der Parteien. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Projektlenkungsgruppe für die Vereinbarung von Änderungsanforderungen verantwortlich. Weitere Aufgaben der Projektlenkungsgruppe können wie vereinbart festgelegt werden. Die Projektlenkungsgruppe kommt auf Wunsch einer der Parteien sowie mindestens nach jeder Lieferphase zusammen. Das Zusammenkommen kann in Form eines Präsenzmeetings, einer Telefonkonferenz oder eines virtuellen elektronischen Meetings erfolgen. Für jedes Meeting der Projektlenkungsgruppe wird ein Protokoll geführt und aufbewahrt, das durch alle Mitglieder der Projektlenkungsgruppe anerkannt werden muss.

18. PRÜFUNG UND ABNAHME. Sofern nicht anders vereinbart, prüft der Lieferant die zu liefernden Leistungen vor der Bereitstellung an den Kunden intern und benachrichtigt den Kunden anschließend darüber, dass die Arbeitsergebnisse für die Prüfung und Abnahme durch den Kunden bereitstehen. Nach Empfang der gelieferten Leistungen prüft der Kunde diese, um festzustellen, ob sie den in der geschlossenen Vereinbarung und ihren Anhängen festgelegten Spezifikationen entsprechen. Sofern nicht anders vereinbart, führt der Kunde die Abnahmeprüfung innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem Lieferdatum durch. Wird im Rahmen der Abnahmeprüfung des Kunden festgestellt, dass die gelieferten Leistungen den Spezifikationen nicht entsprechen, so zeigt der Kunde dem Lieferanten die Nichtentsprechung unverzüglich durch schriftliche Beanstandung an. Die Beanstandung muss eine detaillierte Beschreibung des Mangels oder Fehlers enthalten, der die Nichtentsprechung begründet. Der Kunde kann die Lieferung nur ablehnen, wenn die Nichtentsprechung die Verwendung der gelieferten Leistungen wesentlich beeinträchtigt. Ungeachtet dessen bessert der Lieferant auch bei einer geringen Nichtentsprechung nach, die vom Kunden in Übereinstimmung mit den in der geschlossenen Vereinbarung oder ihren Anhängen festgelegten Garantiebedingungen beanstandet wird. Nach Erhalt der Beanstandung des Kunden wegen Nichtentsprechung tut der Lieferant in vertretbarem Rahmen sein Möglichstes, um Fehler an den gelieferten Leistungen so auszubessern, dass die Spezifikationen erfüllt sind, und liefert die nachgebesserten Leistungen so bald wie möglich an den Kunden. Die Garantielaufzeit beginnt mit der Abnahme durch den Kunden. Die gelieferten Leistungen gelten als abgenommen, wenn (i) der Kunde dem Lieferanten die Abnahme schriftlich bestätigt; (ii) der Lieferant vom Kunden beanstandete Nichtentsprechungen der gelieferten Leistungen nachweislich behoben hat; (iii) der Kunde während des oben definierten Prüfzeitraums keine Nichtentsprechung beanstandet; oder (iv) der Kunde die gelieferten Leistungen in der Produktion verwendet. Sofern nicht anders vereinbart, gilt das in diesem Abschnitt festgelegte Abnahmeverfahren auch für Teillieferungen, Lieferphasen und größere Zwischenlieferungen (Milestones).

19. ÄNDERUNGSMANAGEMENT. Im Verlauf des Projekts können Änderungen des Leistungsumfangs und/oder der Spezifikationen erforderlich werden, z. B. aufgrund veränderter Zielsetzungen und Anforderungen des Kunden. Zum Zweck dieses Angebots ist eine „Änderungsanforderung“: (a) ein schriftlich mitgeteilter Wunsch nach Veränderung oder Ergänzung des Leistungsumfangs oder von Bestandteilen davon; oder (b) ein schriftlich mitgeteilter Wunsch nach Änderung dieses Angebots oder anderer Dokumente, die diesem Angebot angehängt sind oder auf die darin verwiesen wird. Änderungsanforderungen können sowohl vom Lieferanten als auch vom Kunden vorgebracht oder von beiden Parteien zusammen aufgestellt werden. Änderungsanforderungen sind für die Parteien nur bindend, wenn sie durch bevollmächtigte Vertreter beider Parteien oder, falls eingesetzt, durch die Projektlenkungsgruppe schriftlich vereinbart wurden. Alle vereinbarten Änderungsanforderungen sind zu dokumentieren und die Parteien müssen außerdem vereinbaren, wie sich die vereinbarten Änderungsanforderungen auf Preise, Termine und andere Bedingungen der geschlossenen Vereinbarung auswirken. Bis zur förmlichen Vereinbarung einer Änderungsanforderung durch beide Parteien erfüllen die Parteien ihre entsprechenden Pflichten ohne Berücksichtigung der Änderungsanforderung weiter. Mit der schriftlichen Zustimmung beider Parteien zu einer Änderungsanforderung gilt die Vereinbarung als gemäß den Bestimmungen der vereinbarten Änderungsanforderung geändert.

BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR SOFTWARE-SUPPORTLEISTUNGEN

20. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN. (1) „Supportleistungen“ sind in einer Vereinbarung oder einem Anhang der Vereinbarung spezifizierte Leistungen der Softwarewartung. (2) „Software“ ist die Software des Lieferanten, die Gegenstand der Supportleistungen ist. Die Software ist in einer Vereinbarung oder einem Anhang dieser Vereinbarung spezifiziert. (3) „Neue Softwareversion“ ist durch neue Funktionen aufgewertete Software, die allgemein zur Nutzung durch verschiedene Kunden bereitgestellt wird (z. B. Beamex Software v2.0 >> Beamex Software v3.0). (4) „Softwarerevision“ ist eine aktualisierte Version der Software, die allgemein zur Nutzung durch verschiedene Kunden bereitgestellt wird und die Korrekturen allgemein bekannter Fehler enthalten und die Performanz der Software in der spezifizierten Betriebsumgebung verbessern kann. Softwarerevisionen können auch neue Softwarefunktionen enthalten (z. B. Beamex Software v2.1 >> Beamex Software v2.2). (5) „Mangel“ oder „Fehler“ ist eine nicht unerhebliche und reproduzierbare Nichtfunktion der Software in wesentlichen Teilen in Übereinstimmung mit den Spezifikationen des Lieferanten oder ihre anderweitige Nichtübereinstimmung mit dem, was die Parteien schriftlich vereinbart haben. (6) „Software-Lizenzvereinbarung des Lieferanten“ sind die Bedingungen der Beamex Software-Lizenzvereinbarung, die zum Zeitpunkt des Abschlusses einer Vereinbarung wirksam sind.

21. SOFTWARE, DIE GEGENSTAND DER SUPPORTLEISTUNGEN IST. Die Software, die Gegenstand der Supportleistungen ist, ist im Angebot des Lieferanten oder einem Anhang einer Vereinbarung festgelegt.

22. UMFANG DER SUPPORTLEISTUNGEN; ERBRINGUNG DER SUPPORTLEISTUNGEN.

a. Umfang der Supportleistungen. Der Umfang der vom Lieferanten zu erbringenden Supportleistungen ist im Angebot des Lieferanten oder einem Anhang einer Vereinbarung festgelegt.

b. Software-Updates. Sind Software-Updates für Standard-Softwareprodukte des Lieferanten und/oder kundenkonfigurierte Komponenten im Leistungsumfang gemäß Angebot des Lieferanten oder Anhang einer Vereinbarung enthalten, so umfassen solche Leistungen Folgendes: Für den Kunden bereitgestellte neue Softwareversionen, Softwarerevisionen, Patches und Hotfixes, die (i) Fehler oder Mängel der aktuellen Revision der Software im Wesentlichen beseitigen können; (ii) die Performanz der Software in der spezifizierten Betriebsumgebung verbessern können; und (iii) andere neue und/oder verbesserte Softwarefunktionen enthalten können.

c. Remote-Helpdesk. Ist der Support durch einen Remote-Helpdesk im Leistungsumfang gemäß Angebot des Lieferanten oder Anhang einer Vereinbarung enthalten, so umfassen solche Leistungen Folgendes: Bereitschaftsdienst für Wartungsanfragen per Telefon, Fax oder E-Mail während der Kundendienstzeiten von Montag bis Freitag, 9 bis 16 Uhr (Zeitzone am Sitz des Lieferanten), nicht an gesetzlichen Feiertagen. Der Support durch einen Remote-Helpdesk wird mindestens auf Englisch bereitgestellt. Fehlerdiagnoseleistungen und Bemühung in vertretbarem Umfang zur Beseitigung von Fehlern.

d. Erbringung der Supportleistungen. Der Lieferant erfüllt die mit den Supportleistungen verbundenen Aufgaben und Pflichten remote an seinem eigenen Standort, sofern nicht beiderseitig anders schriftlich vereinbart. Die Beseitigung oder Korrektur eines Softwaremangels oder -fehlers kann auch wie folgt erfolgen: (a) mittels eines Workarounds, der den Mangel oder Fehler umgeht; (b) durch Bereitstellung schriftlicher Anweisungen für den Kunden, die dieser befolgen kann, um den Mangel oder Fehler zu umgehen; oder (c) durch Bereitstellung einer neuen Softwareversion oder Softwarerevision für den Kunden, die den Mangel oder Fehler beseitigt oder umgeht. Die durch den Lieferanten gegen ein vereinbartes wiederkehrendes Supportentgelt erbrachten Supportleistungen umfassen keine Leistungen zur Beseitigung oder Korrektur von Fehlern oder Mängeln, die wie folgt verursacht wurden: (a) durch Verwendung der Software entgegen einer Vereinbarung oder anderen Anweisungen des Lieferanten oder Fahrlässigkeit des Kunden oder Nichtbeachtung der schriftlichen Anweisungen für die Verwendung der Software durch den Kunden; (b) durch Verwendung der Software in einer nicht spezifizierten oder nicht durch den Lieferanten anerkannten Betriebsumgebung; oder (c) durch eine Modifikation, Korrektur oder Reparatur der Software durch den Kunden oder einen Dritten. Wird festgestellt, dass der vom Kunden angezeigte Mangel oder Fehler nicht unter den Umfang der Supportleistungen im Rahmen einer Vereinbarung fällt, ist der Lieferant berechtigt, Analyse und Beseitigung des Fehlers gemäß seiner dann aktuellen Preisliste in Rechnung zu stellen.

23. KUNDENDIENSTZEITEN. Der Bereitschaftsdienst des Lieferanten für Wartungsanfragen ist während der folgenden Kundendienstzeiten erreichbar, in denen auch die mit Wartungsleistungen verbundenen Aufgaben und Pflichten erfüllt werden: Montag bis Freitag, 9 bis 16 Uhr (Zeitzone am Sitz des Lieferanten), nicht an gesetzlichen Feiertagen.

24. AUSGESCHLOSSENE LEISTUNGEN; ZUSATZLEISTUNGEN. Ausdrücklich ausgeschlossene Leistungen („Zusatzleistungen“), die nicht in den Festpreis-Supportleistungen im Rahmen einer Vereinbarung enthalten sind, umfassen unter anderem: Installation von Software, neue Software-Optionen und/oder -module, Berichtgestaltung, Schulung und Beratungsleistungen, vor Ort ausgeführte Wartungsarbeiten und -leistungen sowie außerhalb der Kundendienstzeiten des Lieferanten ausgeführte Wartungsarbeiten und -leistungen. Andere Leistungen als die im Angebot des Lieferanten aufgeführten („Durch das Supportentgelt abgedeckte Supportleistungen“) gelten als Zusatzleistungen außerhalb des Rahmens einer Vereinbarung. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, Zusatzleistungen für den Kunden zu erbringen. Bei Erbringung von Zusatzleistungen bezahlt der Kunde die Zusatzleistungen gemäß der dann aktuellen Preisliste des Lieferanten, sofern nicht anders schriftlich vereinbart.

25. TECHNISCHE ANSPRECHPARTNER. Technische Ansprechpartner sind im Angebot des Lieferanten oder einem Anhang einer Vereinbarung festgelegt. Jede Partei setzt die andere Partei unverzüglich schriftlich über einen Wechsel ihres technischen Ansprechpartners in Kenntnis. Der technische Ansprechpartner ist nicht bevollmächtigt, Änderungen an einer Vereinbarung zu vereinbaren oder diesen zuzustimmen.

26. BESONDERE PFLICHTEN DES KUNDEN. Bei Anzeige eines Mangels oder Fehlers an der Software gegenüber dem Lieferanten demonstriert der Kunde auf Verlangen des Lieferanten, wie der Mangel oder Fehler auftritt. Auf Wunsch des Lieferanten steht während der Erfüllung seiner mit den Supportleistungen verbundenen Aufgaben und Pflichten durch den Lieferanten ein Vertreter des Kunden als Ansprechpartner zur Verfügung. Der Kunde ist dafür verantwortlich, die notwendigen Datenübertragungsverbindungen, die der Lieferant für die remote Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten nutzen muss, auf eigene Kosten zu beschaffen und zu unterhalten, sofern die Parteien nicht schriftlich vereinbart haben, dass die Supportleistungen nicht remote erbracht werden. Jede Partei sorgt dafür, dass sie über die für die remote Erbringung der Supportleistungen benötigten Geräte, Ausrüstung, Software und Informationssicherheitssysteme verfügt. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, ist der Kunde für die Installation der Software-Updates, neuen Softwareversionen, Softwarerevisionen oder Softwarekorrekturen in seiner Betriebsumgebung verantwortlich.

27. PREISGESTALTUNG; ZAHLUNGEN; AUSGABEN. Sofern nicht beiderseitig anders schriftlich vereinbart, stellt der Lieferant dem Kunden die Software-Supportleistungen im Voraus für Abrechnungszeiträume von 12 Monaten in Rechnung. Sind im Rahmen der Erbringung der Supportleistungen Reisen oder Fahrten erforderlich, so ist der Lieferant berechtigt, Reisezeiten nach Zustimmung des Kunden mit fünfzig (50) Prozent des vereinbarten Stundenhonorars in Rechnung zu stellen. Der Lieferant ist berechtigt, Ausgaben für Reisen, Fahrten und Unterkunft sowie das Tagegeld entsprechend den tatsächlichen Ausgaben in Rechnung zu stellen. Der Lieferant ist berechtigt, Zusatzkosten und -ausgaben in Rechnung zu stellen, die durch vom Kunden bereitgestellte Fehlinformationen oder durch andere dem Kunden zuzuschreibende Gründe entstanden sind. Erbringt der Lieferant Leistungen, die nicht durch das wiederkehrende, für die Supportleistungen gezahlte Entgelt abgedeckt sind, stellt der Lieferant die Leistungen gemäß den Preisen in Rechnung, welche die Parteien im Voraus beiderseitig schriftlich vereinbart haben. Sollte keine vorherige schriftliche Vereinbarung der Parteien über einen bestimmten Preis für solche Leistungen vorliegen, gilt die am Datum der Beauftragung oder Bestellung der Leistungen gültige Preisliste des Lieferanten.

BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR NACHKALIBRIERUNGS- UND WARTUNGSLEISTUNGEN

28. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN.

a. Abschluss einer Vereinbarung. Eine bindende Vereinbarung („Vereinbarung“) zwischen den Parteien wird geschlossen, wenn (i) der Lieferant einen Auftrag des Kunden bestätigt; oder (ii) der Kunde dem Lieferanten ein Gerät zusendet oder übergibt, an dem eine Dienstleistung zu erbringen ist, und der Lieferant dieses annimmt.

b. Abrechnung von Nachkalibrierungs- und Wartungsleistungen. Die Parteien verpflichten sich, alle mit der Erbringung der Dienstleistungen durch den Lieferanten verbundenen Preise und Kosten vorab schriftlich zu vereinbaren. Sollte keine vorherige schriftliche Vereinbarung der Parteien über einen bestimmten Preis oder bestimmte Kosten vorliegen, gilt die am Datum der Erbringung der Dienstleistungen gültige Preisliste des Lieferanten.

29. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN. (1) „Endkunde“ ist der Endbenutzer des Geräts. (2) „Partei“ oder „Parteien“ sind Lieferant und/oder Kunde, je nach Kontext. (3) „Dienstleistung“ ist die in einer Vereinbarung spezifizierte und vom Lieferanten für den Kunden ausgeführte Reparatur, Wartung oder Nachkalibrierung. (4) „Gerät“ ist das vom Lieferanten im Rahmen einer Vereinbarung gewartete oder nachkalibrierte Messgerät. (5) „Mangel“ bedeutet, dass die Dienstleistung im Wesentlichen nicht dem entspricht, was in einer Vereinbarung beschrieben ist.

30. BESONDERE PFLICHTEN DES LIEFERANTEN. Der Lieferant erfüllt die ihm obliegenden, mit einer Dienstleistung verbundenen Aufgaben und Pflichten mit der angemessenen Sorgfalt und Fachkompetenz entsprechend dem Umfang, dem Zweck und den Bedingungen einer Vereinbarung oder im Einklang mit den beiderseitig vereinbarten besonderen Anweisungen. Die mit einer Dienstleistung verbundenen Aufgaben und Pflichten werden entsprechend den Arbeitsmethoden und Verfahren des Lieferanten erfüllt.

31. BESONDERE PFLICHTEN DES KUNDEN.

a. Information. Der Kunde stellt dem Lieferanten ohne unnötige Verzögerung und auf Kosten des Kunden alle Informationen (einschließlich unter anderem Kontaktdaten des Endkunden), Dokumente und Ressourcen zur Verfügung, die der Lieferant vernünftigerweise zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen einer Vereinbarung benötigt.

b. Gerätesicherheit. Der Kunde stellt sicher, dass alle Geräte, die dem Lieferanten zugesendet oder übergeben werden, um daran Dienstleistungen zu erbringen, frei von Strahlung, toxischen Elementen, explosiven Elementen und anderen tatsächlich oder potenziell gefährlichen Substanzen sind. Der Kunde sorgt außerdem dafür, dass die Mitarbeiter des Lieferanten im Voraus (i) über solche im Werk oder am Standort des Endkunden vorhandenen oder möglicherweise vorhandenen tatsächlich oder potenziell gefährlichen Substanzen; und (ii) über einschlägige Sicherheitsvorschriften, die im Werk oder am Standort des Endkunden zu beachten sind, informiert werden. Ungeachtet dessen behält sich der Lieferant das Recht vor, die Erfüllung von Aufgaben und Pflichten einer Dienstleistung zu verweigern, die nach Meinung des Lieferanten eine Gefährdung für seine Mitarbeiter darstellen würden und/oder Schäden bei seinen Mitarbeitern verursachen können. In diesem Fall ist der Lieferant dem Kunden gegenüber in keiner Weise für eine solche Weigerung verantwortlich.

32. GARANTIE FÜR NACHKALIBRIERUNGS- UND WARTUNGSLEISTUNGEN

a. Eingeschränkte Garantie; Garantielaufzeit. Der Lieferant garantiert, dass die Dienstleistung oder Nachkalibrierung während der Garantielaufzeit bei normaler Verwendung und Wartung frei von Material- und Verarbeitungsmängeln ist. Die Garantielaufzeit beträgt sechs (6) Monate ab dem Datum des Versands an den Kunden. Die Garantie gilt nur für den ursprünglichen Endkunden der Dienstleistung.

b. Ausschließliche Rechte. Die einzige Pflicht des Lieferanten im Rahmen dieser Garantie ist es, das durch ihn gewartete oder nachkalibrierte Gerät, bei dem ein Material- oder Verarbeitungsmangel festgestellt wurde, nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten zu reparieren oder nachzukalibrieren, wenn dieses Gerät dem Lieferanten auf Kosten des Kunden zurückgesendet oder zurückgegeben wurde, vorausgesetzt der Kunde hat dem Lieferanten den garantiepflichtigen Mangel vor Ablauf der Garantielaufzeit schriftlich angezeigt. Die Mängelanzeige des Kunden muss unter anderem eine detaillierte Beschreibung der Nichtübereinstimmung mit diesen Garantiebedingungen enthalten. Unterliegt die Dienstleistung der Garantie, so sendet bzw. gibt der Lieferant das Gerät transportkostenfrei an den Kunden zurück, zuzüglich Kosten für Versicherung, Steuern, Zollgebühren oder andere Einfuhrkosten.

c. Haftungsausschluss und Einschränkungen. DER LIEFERANT ÜBERNIMMT KEINE VERANTWORTUNG, WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH STILLSCHWEIGEND, DAFÜR, DASS DIE DIENSTLEISTUNG FÜR EINEN ALLGEMEINEN ODER SPEZIELLEN ZWECK GEEIGNET IST. DIE GARANTIE GILT NICHT FÜR MÄNGEL AUFGRUND VON ZWECKENTFREMDUNG, ÄNDERUNG UND MISSBRAUCH ODER VERWENDUNG UNTER ANORMALEN BEDINGUNGEN ODER VERWENDUNG DES GERÄTS ENTGEGEN DEN ANWEISUNGEN DES LIEFERANTEN. WIRD FESTGESTELLT, DASS DER VOM KUNDEN ANGEZEIGTE MANGEL NICHT UNTER DIESE GARANTIE FÄLLT, SO IST DER LIEFERANT BERECHTIGT, ANALYSE UND BESEITIGUNG/NACHKALIBRIERUNG DES MANGELS GEMÄSS SEINER AM DATUM DER DIENSTLEISTUNGSERBRINGUNG GELTENDEN PREISLISTE IN RECHNUNG ZU STELLEN. DER LIEFERANT GEWÄHRT KEINE ANDEREN GARANTIEN FÜR DIE DIENSTLEISTUNG ALS DIE HIERIN BESCHRIEBENE GARANTIE, WOMIT DIESE GARANTIE DIE VOM HERSTELLER GEWÄHRTE GARANTIE IN IHREM VOLLEN UMFANG DARSTELLT. DER LIEFERANT HAT KEINE ANDEREN PFLICHTEN IN BEZUG AUF FEHLER ODER MÄNGEL DER DIENSTLEISTUNG ALS DIE IN DIESEM ABSCHNITT BESCHRIEBENEN.